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 Lieferprogramm

36304 Alsfeld - Ernst-Arnold-Straße 27 Tel. (06631) 5234

Muschner Glas + Fenster UG - AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: Februar 2011)


§ 1 Allgemeines


1.1     Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2     Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB.
Soweit der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten die nachstehenden Bedingungen mit Ausnahme der §§ 6 und 7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
1.3     Soweit wir mit dem Besteller eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss

2.1     Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Angebotsabgabe auf der Grundlage von Leistungsbeschreibungen übernehmen wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Planung.
2.2     Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend ihrem Inhalt oder durch Lieferung zustande.
2.3     Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes aufgrund technischen Fortschritts sowie geringfügige oder handelsübliche Maß-, Gewichts- oder Qualitätsabweichungen behalten wir uns ohne vorherige Ankündigung vor.
2.4     An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.5     Wir behalten uns vor, das Geschäft über eine Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Bestellers zu übermitteln. Entsprechendes gilt für Factoring und die Einschaltung von Inkassounternehmen.
2.6     Zur Abwicklung der Geschäfte werden die Daten des Bestellers über EDV gespeichert.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

3.1     Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk". Alle Preise verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versendungskosten und der Transportversicherung, die jeweils gesondert berechnet werden.
3.2     Ergibt sich bei einer fixen Preisvereinbarung nachträglich eine nicht berücksichtigte, unvorhergesehene Steigerung der Kostenfaktoren, wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern, Zölle usw., behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenfaktoren zu erhöhen.
3.3     Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort netto Kasse (ohne Abzug) zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Unsere Beauftragten sind nicht bevollmächtigt, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
3.4     Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor oder wird auf andere Weise nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Gegenleistungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen, die sofortige Vorauszahlung aller – auch noch nicht fälliger – Forderungen und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Fristen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.
3.5     Weitergehende gesetzliche Ansprüche gegen den Besteller, insbesondere solche auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Rücktritt, bleiben unberührt.
3.6     Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

§ 4 Lieferzeit


4.1     Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unseres Bestätigungsschreibens, jedoch nicht vor:
(a)     der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben,
(b)     der Abklärung aller technischen Fragen sowie
(c)     dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2     Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie  beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z. B. höhere Gewalt oder eigene Nichtbelieferung, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Wird uns die  Vertragserfüllung aus den vorbezeichneten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
4.3     Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.4    Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Besteller nicht ohne Interesse ist. Zulässige Teillieferungen gelten als ein in sich abgeschlossenes Geschäft.
4.5     Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir  berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,  ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.



§ 5 Gefahrenübergang und Versand

5.1     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk" vereinbart.
5.2     Die Sendung wird von uns, falls nicht anders vereinbart, auf Kosten des Auftraggebers versichert.
5.3     Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.4     Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.5     Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Mängel und Rügepflichten    

6.1 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes setzen     voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Es handelt sich hierbei um Ausschlussfristen.
Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei dem Lieferanten an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
6.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln am Vertragsgegenstand beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Ausgenommen hiervon ist eine Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Dies gilt auch für Schäden, die durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
6.3 Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Weigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Besteller ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung gemäß des nachfolgenden Absatzes berechtigt.
Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Besteller erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
6.4 Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Besteller nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware oder ein Muster zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Besteller wegen einer solchen Verweigerung nicht zu.
6.5 Durch unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter wird unsere Haftung für Mängel der Kaufsache aufgehoben.
6.6 Für Fremderzeugnisse oder nicht von uns selbst hergestellte Teile beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unsere Lieferanten, soweit ein Mangel nicht in unseren Verantwortungsbereich fällt. Schlägt die Befriedigung aus abgetretenem Recht fehl, so haften wir nach den in  § 6 und § 7 genannten Bedingungen.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz

7.1 Unsere Haftung für Schäden des Bestellers durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden die durch unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
7.2 Soweit wir nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haften, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3 Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. In diesem Fall ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
7.4 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
7.5 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die keine Mängelansprüche sind, gleich aus welchen Rechtsgrund, jedoch vorbehaltlich § 479 BGB, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Besteller, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für Schäden die durch unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Etwaiger kürzere gesetzliche  Verjährungsfristen haben Vorrang.
7.6 Soweit unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt    

8.1     Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.2     Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3     Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.5 Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen  vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.
8.6 Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn a, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.7 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht


9.1     Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma in Romrod.
9.2     Ausschließlicher Gerichtsstand ist Alsfeld.
9.3     Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).